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Welche rechtlichen Handhaben es gibt

  • August 13, 2016

In Münchens Fußgängerzone stand neulich ein junger Mensch an einem Brunnen und tat zwei Dinge auf einmal: Pokémons jagen und Marihuana rauchen. Was von beidem ihn tiefer bewegte, klärte sich auf, als eine Polizeistreife auftauchte: “Oh, Shit”, sprach der Kiffer und Monsterjäger, “darf ich das noch schnell fertig machen?” Er meinte nicht das Kiffen. Man lernt daraus: Hier lag ein weiterer schwerer Fall von Pokémonitis vor.

Etwa 50 Millionen Menschen weltweit leben ihren Pokémon-Trieb aus. Seit Mitte Juli die Smartphone-App Pokémon-Go aus der Neuen Welt kommend auch in Deutschland aufs Smartphone geladen werden kann, sind auf Straßen, Plätzen und Brücken, in Cafés und Läden zur Tages- und Nachtzeit die kleinen Monster los, virtuelle Taschentierchen, die es gilt, in der realen Welt zu fangen. Da stellen sich nicht nur, aber auch Rechtsfragen.

Düsseldorf will Pokéstops abschalten lassen

Die einen sprechen angesichts der Pokémonitis von einer modischen Plage, gar von untrüglichen Anzeichen jener Dekadenz, die dem Niedergang noch jeder Hochkultur vorausgegangen ist. Andere, wozu die Verantwortlichen der Stadt Düsseldorf gehören, meinen, Pokémon werde es wie vielen Modeerscheinungen ergehen: Sie “tanzen nur einen Sommer”, deshalb dulden sie die Spielart des Homo ludens sogar auf einem Verkehrsweg über den Kö-Graben.

An der Girardetbrücke befinden sich mehrere Pokémon-Hotspots (“Pokéstops”), was die Fans heiß und in Rudeln zu Brücken-Besetzern macht. Nach freundlicher Tolerierung hat die Stadt nun beim Spiele-Entwickler, so wie es die Verantwortlichen für die Domplatte in Köln bereits getan haben, die Abschaltung der Pokéspots beantragt. Man wählt vorerst die mildeste Form eines kommunalen Interventions-Versuchs.

Die Bayerische Seen-, Park- und Schlösser-Verwaltung versucht Ähnliches. Sie beantragte nach Auskunft einer Sprecherin beim Spiele-Entwickler, Gedenkstätten, Parkanlagen und andere schützenswerte Kulturgüter für die Platzierung von Pokemons-Hotspots zu sperren. Die bereits eingetretenen Schäden an Denkmälern, Pflanzen und Blumenbeeten, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, lassen sich mit Hilfe von Schadensersatzforderungen nur schwierig ersetzen. “Die Pokémon-App verursacht ja die Schäden nicht, sondern deren Nutzer, und deren individuelle Verantwortung ist nicht leicht nachweisbar”, sagt die Sprecherin. Zudem sei der App-Betreiber in Kalifornien schlecht greifbar.

Bürger, die nicht infiziert, vielmehr bloß irritiert sind, haben als Hauseigentümer ebenso wie die Öffentliche Hand die Möglichkeit, die Polizei zu rufen, falls sich jemand unberechtigt auf ihrem Grundstück aufhält. Zudem können sie die Pokémon-App aufrufen, dort ein Formular ausfüllen und damit den Entwickler auffordern, ihre Immobilie zu sperren. Erfahrungen der bayerischen Verwaltung lassen aber vermuten, dass sich der Entwickler viel Zeit lässt, den Wunsch auf Sperrung zu prüfen.

Das Hausrecht der Geschäftsleute

Auch Geschäftsleute sind nicht immer verständnisvoll: Das Monster-Jagdfieber, das die Kundschaft vielleicht anfangs belustigte, inzwischen womöglich belästigt, füllt nicht die Kassen. Die Jäger von ihren Läden fernzuhalten, ist rechtlich nicht einfach, denn eine zur normalen Geschäftszeit geöffnete Ladentür bedeutet juristisch die unausgesprochene Einladung (konkludente Willenserklärung) an jeden Passanten, einzutreten, sich umzuschauen und etwas zu kaufen. Der Ladeninhaber müsste also beispielsweise mit einem Hinweis am Eingang deutlich machen, dass sich seine pauschale Einladung ausdrücklich nicht an diejenigen richtet, die ausschließlich auf Monsterjagd sind.

Begeht dann derjenige, der das Schild missachtet, Hausfriedensbruch? Das könnte sein, denn der Ladenbetreiber hat von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und seinen gewerblich genutzten Raum zur Pokémon-freien Zone erklärt. Wer das missachtet, hält sich dort ohne Befugnis auf und erfüllt somit den Tatbestand des Paragrafen 123 des Strafgesetzbuches (StGB). Nebenbei: Wer in seiner übertriebenen Pokémon-Liebhaberei an einer Wohnungstür klingelt und mit dem Satz “Hier muss es sein, ich muss hier rein!” den verdutzten Bewohner überrumpelt, begeht ebenfalls Hausfriedensbruch.

Nächtlicher Lärm

Sehr häufig kommt es zu nächtlichen Lärmbelästigungen, wenn sich im öffentlichen Raum viele Jäger zusammenballen. Hier hat die Polizei in den vergangenen Wochen öfters von der Möglichkeiten des Platzverweises Gebrauch gemacht. Im Polizeigesetz NRW ist diese Ad-hoc-Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Paragraf 34 geregelt. Es gilt aber hier wie bei allen staatlichen Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.

Wenn ein Pokémon-Suchtrupp eine Straße blockiert – auch das ist längst passiert -, käme das Delikt des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Paragraf 315 b StGB) in Betracht. Treiben Monsterjäger ihren Schabernack auf dem Friedhof zwischen Grabsteinen, könnte man an den Straftatbestand “Störung der Totenruhe” denken. Allerdings setzt Paragraf 168 StGB unter anderem voraus, dass die Umtriebe den Charakter “beschimpfenden Unfugs” haben, was nicht leicht nachzuweisen wäre. Merke: Nicht jede Geschmacklosigkeit ist strafbar.

Lesen Sie hier, welche skurrilen Vorfälle es mit Pokémon Go bereits in NRW gab.

Tipps und Tricks zum Spiel erhalten Sie hier.

Quelle: RP

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